Regulatorische Dokumente und Templates
Das European PRIIPs Template (EPT)
ist eine Initiative von European
Working Group (EWG) – EFAMA in
Zusammenarbeit mit Insurance
Europe, um Daten für die
Verbreitung von PRIIP-Angaben zu
standardisieren.
EPT 2.1
Rechtseinheit |
Rechtseinheit |
Englisch |
Englisch |
Deutsch |
Deutsch |
Italienisch |
Italienisch |
Französisch |
Französisch |
Spanisch |
Spanisch |
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Rechtseinheit |
UBS Real Estate GmbH |
Englisch |
n/a |
Deutsch |
Italienisch |
n/a |
Französisch |
n/a |
Spanisch |
n/a |
|
Rechtseinheit |
UBS Asset Management Funds
Limited |
Englisch |
Deutsch |
n/a |
Italienisch |
n/a |
Französisch |
n/a |
Spanisch |
n/a |
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Rechtseinheit |
UBS Fund Management (Luxembourg) S.A. |
Englisch |
Deutsch |
Italienisch |
Französisch |
Spanisch |
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Rechtseinheit |
UBS Fund Management (Spain) AG |
Englisch |
Deutsch |
Italienisch |
Französisch |
Spanisch |
n/a |
||||
Rechtseinheit |
UBS Asset Management (Deutschland) GmbH |
Englisch |
n/a |
Deutsch |
Italienisch |
n/a |
Französisch |
n/a |
Spanisch |
n/a |
|
Rechtseinheit |
UBS Fund Management (Ireland) Ltd |
Englisch |
Deutsch |
Italienisch |
Französisch |
Spanisch |
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Rechtseinheit |
UBS Asset Management Life Ltd |
Englisch |
Deutsch |
n/a |
Italienisch |
n/a |
Französisch |
n/a |
Spanisch |
n/a |
EPT 2.1
Das CEPT ist ein das EPT
ergänzendes Datenformat. Das CEPT
RHP Template soll
PRIIP-Herstellern, die in andere
PRIIPs investieren, ermöglichen,
berechnete Zahlen für Haltedauern
zu erhalten, die von der
empfohlenen Haltedauer (RHP) des
zugrunde liegenden PRIIP abweichen
können.
Das European MiFID II Template
(EMT) geht auf eine Initiative von
FinDatEx (Financial Data Exchange
Templates) zurück. FinDatEx ist
eine gemeinsame Struktur, die von
Vertretern des europäischen
Finanzdienstleistungssektors zur
Koordinierung, Strukturierung und
Durchführung von Normungsarbeiten
eingerichtet wurde, um den
Datenaustausch zwischen
Interessenträgern in Anwendung des
europäischen Finanzmarktrechts zu
erleichtern.
EMT 3.1 |
EMT 3.1 |
EMT 3.1 |
EMT 3.1 |
EMT 4.1 |
EMT 4.1 |
EMT 4.1 |
EMT 4.1 |
||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
EMT 3.1 |
EMT 3.1 |
EMT 4.1 |
EMT 4.1 |
||||||
EMT 3.1 |
EMT 3.1 |
EMT 4.1 |
EMT 4.1 |
||||||
UBS Fund Management (Luxembourg) S.A. |
EMT 3.1 |
EMT 3.1 |
|
EMT 4.1 |
EMT 4.1 |
|
|||
UBS Fund Management (Spain) AG |
EMT 3.1 |
EMT 3.1 |
EMT 4.1 |
EMT 4.1 |
|||||
UBS Asset Management (Deutschland) GmbH |
EMT 3.1 |
EMT 3.1 |
EMT 4.1 |
EMT 4.1 |
|||||
Lantern Structured Asset Management Limited |
EMT 3.1 |
EMT 3.1 |
EMT 4.1 |
EMT 4.1 |
|||||
UBS Asset Management Life Ltd |
EMT 3.1 |
EMT 3.1 |
EMT 4.1 |
EMT 4.1 |
Das European ESG Template (EET)
geht auf eine Initiative von
FinDatEx (Financial Data Exchange
Templates) zurück. FinDatEx ist
eine gemeinsame Struktur, die von
Vertretern des europäischen
Finanzdienstleistungssektors zur
Koordinierung, Strukturierung und
Durchführung von Normungsarbeiten
eingerichtet wurde, um den
Datenaustausch zwischen
Interessenträgern in Anwendung des
europäischen Finanzmarktrechts zu
erleichtern.
Das DC Workplace Pension Template
(DCPT) ist ein gemeinsam von der
Arbeitsgruppe der ABI (Association
of British Insurers) und der IA
(Investment Association)
entwickeltes Template, um die
Transaktionskosten bestimmter
britischer
Altersvorsorgeregelungen mit
vorgegebenen Beiträgen
offenzulegen.
Im Einklang mit der Verordnung
(EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds
(«GMF-V») sind Hinweise zur
Regulierung sowie Daten zum
Nettoinventarwert, die
Fristigkeitsgliederung, das
Kreditprofil, die gewichtete
durchschnittliche
Zinsbindungsdauer (WAM) und die
gewichtete durchschnittliche
Restlaufzeit (WAL) sowie die
Angaben zu den zehn grössten
Beteiligungen, der Gesamtwert der
Vermögenswerte und die
Nettorendite jedes Geldmarktfonds
abrufbar unter www.ubs.com/globalliquidity
Gemäss den
nachhaltigkeitsbezogenen
Offenlegungspflichten im
Finanzdienstleistungssektor nach
der Verordnung (EU) 2019/2088
(«SFDR») sind bestimmte Daten
gegenüber Vertreibern und
Versicherern offenzulegen.
Rechtseinheit |
Rechtseinheit |
Datei |
Datei |
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Rechtseinheit |
Alle in den
Anwendungsbereich fallende
Fonds von UBS Asset
Management |
Datei |
Im Einklang mit der Verordnung
(EU) 2019/1156 zur Erleichterung
des grenzüberschreitenden
Vertriebs von Organismen für
gemeinsame Anlagen ist dies eine
nicht erschöpfende Zusammenfassung
der Anlegerrechte, die Anlegern
(«Anleger») mit Blick auf von
einer
UBS-Fondsverwaltungsgesellschaft
(«Fonds») verwaltete Fonds
zustehen.
Die Ausübung dieser Rechte durch
einen Anleger unterliegt darüber
hinaus den Bedingungen der
Gründungsdokumente des jeweiligen
Fonds, d.h. des Prospekts, der
Satzung/des Verwaltungsreglements
oder ähnlicher Rechtsdokumente,
die für die Errichtung eines Fonds
erforderlich sind. Bitte beachten
Sie, dass Anlegern auch aus
anderen Gesetzgebungen oder
Regulierungsrahmen erwachsende
Rechte zustehen können, die in
dieser Zusammenfassung nicht
dargelegt sind. Ein Beispiel sind
Anlegerrechte als betroffene
Person im Rahmen der
Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO).
1. Recht auf Information
Anleger sind berechtigt, von der
jeweiligen
Fondsverwaltungsgesellschaft auf
Anfrage Informationen und
Dokumente über den Fonds zu
erhalten, die gemäss dem
anwendbaren Recht erforderlich
sind – so wie in den
Gründungsdokumenten des Fonds
dargelegt. Weitere Informationen
wie das
Beschwerdemanagementverfahren, die
Bestimmungen für
Interessenkonflikte oder die
Abstimmungsstrategie können
angefordert werden und sind unter
Umständen auch über die
nachfolgenden Links auf der
Website der
Fondsverwaltungsgesellschaft
abrufbar.
2. Recht auf Einreichung von Beschwerden
Anleger sind berechtigt, bei der
jeweiligen
Fondsverwaltungsgesellschaft
gebührenfrei Beschwerden
einzureichen. Informationen zu den
Beschwerdemanagementverfahren sind
unter den folgenden Links zur
jeweiligen
Fondsverwaltungsgesellschaft
abrufbar.
3. Recht auf kollektiven Rechtsbehelf
In der Richtlinie (EU) 2020/1828
über Verbandsklagen zum Schutz der
Kollektivinteressen der
Verbraucher sind Regelungen für
das Einlegen von Rechtsbehelfen
festgeschrieben. Diese Richtlinie
muss bis zum 25. Juni 2023 in
einzelstaatliches Recht umgesetzt
werden. Bis dahin sind Anleger
aufgerufen, geltend gemachte
Ansprüche über das
Beschwerdemanagementverfahren der
jeweiligen
Fondsverwaltungsgesellschaft oder
sonstige anwendbare Mechanismen
für die aussergerichtliche
Streitbeilegung zu regeln,
einschliesslich der jeweiligen
nationalen Regelungen für den
kollektiven Rechtsbehelf.
4. Einstellung grenzübergreifender
Vertriebsaktivitäten
Fonds wurden unter Umständen für
den Vertrieb in mehreren
EU-Mitgliedstaaten angemeldet. Die
jeweilige
Fondsmanagementgesellschaft kann
beschliessen, solche für den
Vertrieb der Fonds getroffenen
Vorkehrungen gemäss Artikel 93a
der Richtlinie 2009/65/EG und
Artikel 32a der Richtlinie
2011/61/EU aufzuheben.
BVV2 Art. 53 |
BVV2 Art. 53 |
Datei |
Datei |
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BVV2 Art. 53 |
Maximaler Anteil
alternativer Forderungen bei
spezifischen UBS
Kollektivanlagen |
Datei |